Satzung
Evangelischer Kindergartenverein Röhrmoos e.V.
Neufassung Satzung 13.12.2018
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Evangelischer Kindergartenverein Röhrmoos e.V.“. Er hat seinen Sitz in 85244 Röhrmoos / Landkreis Dachau und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden. Er gehört im Sinne des Diakoniegesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als ordentliches Mitglied dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e.V. an und ist damit mittelbar auch dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung angeschlossen.
(3) Der Verein ist außerdem Mitglied beim Evangelischen KITA-Verband Bayern e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein übt eine zeitgemäße Form der Diakonie in der für Röhrmoos zuständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde aus. Dies geschieht insbesondere in der familienergänzenden Erziehung und Bildung des Kindes durch die Trägerschaft eines nach den Grundsätzen der Diakonie geführten Kinderhauses mit integrierter Betreuung behinderter Kinder. Der Verein bezweckt damit die Förderung der Erziehung sowie die Unterstützung persönlich hilfsbedürftiger Personen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Aufnahme anderer diakonischer Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.
(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Männern und Frauen.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ausschuss
d) ein besonderer Vertreter / eine besondere Vertreterin im Sinne von § 30 BGB
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden:
a) Mitglieder der Kirchengemeinde Dachau-Gnadenkirche
b) andere natürliche Personen, wenn sie einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (AcK) angeschlossen ist.
c) In begründeten Ausnahmefällen können auch natürliche Personen Mitglieder des Vereins werden, die keiner AcK-Kirche angehören
d) juristische Personen, die den Zweck des Vereins fördern wollen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die einen Antrag in Textform voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber /der Bewerberin die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten zulässig. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.
(4) Mitglieder, die aus einer AcK-Kirche austreten, ohne in eine andere einzutreten, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen, oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von acht Wochen in Textform Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann endgültig entscheidet.
§ 6 Mitgliedsbeitrag, Vergütung, Haftung
(1)Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Mitglieder und Mitarbeitende des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(3) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Im Einzelfall kann der Ausschuss beschließen, dass Vorstandsmitglieder für Zeit- oder Arbeitsaufwand eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten. Bei der Beschlussfassung über ihre eigene Vergütung haben Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Für den Abschluss von Dienst-und Anstellungsverträgen sowie sonstigen Vergütungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand zuständig. Der besondere Vertreter / die besondere Vertreterin erhält eine Vergütung auf Grundlage eines Anstellungsvertrages.
(4) Ehrenamtlich tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden, die ehrenamtlich Tätige bei der Durchführung ihrer satzungsmäßigen Aufgabe anderen Vereinsmitgliedern gegenüber verursachen, können sie vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen; dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 7 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr des Vereins und des Kinderhausbetriebs ist das Kalenderjahr.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind öffentlich und finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies in Textform unter Angaben von Zweck und Gründen verlangt.
(2) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung durch Einladung in Textform an alle Mitglieder und Ankündigung in den Gottesdiensten der für Röhrmoos zuständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde. Die Einladung gilt an dem auf den Versand folgenden Tag als zugestellt, wenn sie an die zuletzt vom Mitglied dem Verein gegenüber bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. In der Einladung sind Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung anzugeben. Die örtliche Presse wird informiert. Die Versammlung wird von dem / der 1. Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung von dem / der 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung um weitere Gegenstände der Beschlussfassung müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung beim Vorstand in Textform gestellt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob diese Anträge zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des jährlich vorzulegenden Haushaltsplanes,
b) Wahl des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
e) Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben gemäß § 2 Absatz 3 dieser Satzung,
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Ausschuss
g) Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern Gesetz oder Satzung dies nicht anders regeln. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn wenigstens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist die erforderliche Anzahl nicht anwesend, so ist in einer späteren außerordentlichen Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ein Beschluss zu fassen; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(7) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Die juristischen Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter / Vertreterinnen oder durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Im Übrigen ist eine Vertretung der Mitglieder nicht zulässig.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
dem / der 1. Vorsitzenden
dem / der 2. Vorsitzenden
(2) Der Vorstand kann hauptamtlich Beschäftigte für Verwaltung und Geschäftsführung anstellen.
(3) Der / die erste und der / die zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der / die 2. Vorsitzende nur bei Beauftragung durch
den / die 1. Vorsitzende/n oder bei dessen / deren Verhinderung tätig werden darf.
§ 10 Der besondere Vertreter / die besondere Vertreterin im Sinne von § 30 BGB
Vom Ausschuss können für die Aufgabenbereiche Finanzen, Personal, Betrieb der Einrichtungen besondere Vertreter/innen im Sinne von § 30 BGB berufen werden. Diese besonderen Vertreter/innen müssen einer AcK-Kirche angehören. Sie sind hauptamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
§ 11 Der Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus insgesamt bis zu 5 Mitgliedern, nämlich:
dem / der 1. Vorsitzenden
dem / der 2. Vorsitzenden
Ein Vertreter / eine Vertreterin der Elternschaft kann als Beisitzer / Beisitzerin vom Elternbeirat in den Ausschuss entsandt werden, wenn kein Elternvertreter in den Vorstand gewählt wurde;
(2) Mitglieder des Ausschusses kraft Amtes sind:
der/die zuständige Pfarrer/in oder ein vom Kirchenvorstand beauftragtes Mitglied der für Röhrmoos zuständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde,
der/die Bürgermeister/in der Gemeinde Röhrmoos.
(3) Alle Mitglieder des Ausschusses sind voll stimmberechtigt. Die Mitglieder des Ausschusses – außer entsandte und geborene Mitglieder – werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer Mitglied des Vereins ist und einer AcK-Kirche angehört. Wiederwahl ist zulässig. Der Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Mindestens 1/3 der Mitglieder des Ausschusses sollen Frauen sein. Mindestens 1/3 der Mitglieder des Ausschusses sollen Männer sein. Bei Ausscheiden eines seiner gewählten Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der Ausschuss für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds selbst.
(5) Der Ausschuss setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder einer nach §10 bestellten besonderen Vertretung vorbehalten sind. Dem Ausschuss obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, sofern diese nicht vertraglich an eine hauptamtliche Geschäftsführung delegiert sind. In diesem Fall obliegt dem Ausschuss die Aufsicht über die hauptamtliche Geschäftsführung.
(6) Der Ausschuss tritt im Bedarfsfall, mindestens aber zweimal jährlich oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Ausschusses unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Die Einladung erfolgt in Textform mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Der Ausschuss wird von dem / der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem / der 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Wenn beide Vorsitzenden verhindert sind, kann der Ausschuss auch von einem besonderen Vertreter, einer besonderen Vertreterin einberufen und / oder geleitet werden; der besondere Vertreter / die besondere Vertreterin hat in der Ausschusssitzung kein Stimmrecht.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses notwendig.
§ 12 Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung
(1)Buchführung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs werden einmal jährlich durch vereidigte Wirtschaftsprüfer unter Berücksichtigung der Kriterien des Diakonischen Werks Bayern geprüft. Die Wirtschaftsprüfung prüft nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung einschließlich der Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Vereins und erstattet dem Vorstand Bericht über das Ergebnis. Die Prüfer können unvermutet die Kasse prüfen.
(2) Das Prüfungsergebnis ist auch an die Geschäftsstelle des Diakonischen Werks Bayern zu senden.
§ 13 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses werden im Wortlaut protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer / von der Protokollführerin zu unterzeichnen.
§ 14 Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die für Röhrmoos zuständige Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Gemeindebereich Röhrmoos zu verwenden hat.
Die Neufassung der Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 13.12.2018 in Röhrmoos.
Unterschrift vertretungsberechtigter Vorstand: